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   BFH, 09.09.2020 - X R 3/18   

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https://dejure.org/2020,41293
BFH, 09.09.2020 - X R 3/18 (https://dejure.org/2020,41293)
BFH, Entscheidung vom 09.09.2020 - X R 3/18 (https://dejure.org/2020,41293)
BFH, Entscheidung vom 09. September 2020 - X R 3/18 (https://dejure.org/2020,41293)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 52 Abs 23g, EStG § 12 Nr 2, EStG VZ 2012, EStG § 10 Abs 1a Nr 2
    Behandlung von Versorgungsleistungen infolge des Verzichts auf einen Pflichtteilsanspruch

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2002 vom 20.12.2007, § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2002, § 52 Abs 23g EStG 2009 vom 01.11.2011, § 12 Nr 2 EStG 2002, EStG VZ 2012
    Behandlung von Versorgungsleistungen infolge des Verzichts auf einen Pflichtteilsanspruch

  • IWW

    § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes, § ... 10 Abs. 1a Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 52 Abs. 23g EStG, § 52 Abs. 18 Sätze 1 und 2 EStG, § 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO, § 126 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung von als Gegenleistung auf einen Pflichtteilsverzicht vereinbarten Versorgungsleistungen

  • rewis.io

    Behandlung von Versorgungsleistungen infolge des Verzichts auf einen Pflichtteilsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung von als Gegenleistung auf einen Pflichtteilsverzicht vereinbarten Versorgungsleistungen

  • datenbank.nwb.de

    Behandlung von Versorgungsleistungen infolge des Verzichts auf einen Pflichtteilsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsleistungen gegen Pflichtteilsverzicht

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1a Nr 2, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 52 Abs 18
    Versorgungsleistung, Dauernde Last, Zeitpunkt, Übertragung, Vermögensübertragung, Vereinbarung, Erbfall, Anwendungsvorschrift

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1a Nr 2 ; EStG § 10 Abs 1 Nr 1a ; EStG § 52 Abs 18

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Ob und wann ist der zeitliche Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG im Falle einer Vermögensübertragung von Todes wegen eröffnet?

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 321
  • BFH/NV 2021, 304
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 09.09.2020 - X R 3/18
    Diese Vereinbarungen erfüllen nicht die durch den Großen Senat des BFH (vgl. Beschluss vom 12.05.2003 - GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.6.a) gestellten Anforderungen an die Art des übergebenen Vermögens.

    aa) Zwar konnten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. auch Geldvermögen, Wertpapiere und typische stille Beteiligungen Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).

    bb) Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 müssen die vom Übernehmer zugesagten Leistungen --obwohl sie von ihm erwirtschaftet werden müssen-- als zuvor vom Übergeber vorbehaltene --abgespaltene-- Nettoerträge der Vermögensübergabe vorstellbar sein.

  • BFH, 25.02.2014 - X R 34/11

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Keine notwendige Beiladung des

    Auszug aus BFH, 09.09.2020 - X R 3/18
    aa) Zwar können nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. neben Leistungen, die anlässlich einer Betriebs- oder Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorbehalten worden sind, auch Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehbar sein, die ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung haben, sofern der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling des Erblassers statt seines gesetzlichen Erbteils oder Pflichtteilsanspruchs aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens nur Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 25.02.2014 - X R 34/11, BFHE 245, 135, BStBl II 2014, 665, Rz 22, m.w.N.).

    dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Senatsrechtsprechung, wonach es für die Beurteilung der Frage der Zugehörigkeit zum Generationennachfolge-Verbund nicht allein auf den Zeitpunkt der Vereinbarung ankommt, sondern in erster Linie auf den Zeitpunkt der Übergabe bzw. den Eintritt des Erbfalls (vgl. Senatsurteile vom 11.10.2007 - X R 14/06, BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123, und in BFHE 245, 135, BStBl II 2014, 665).

  • BFH, 17.05.2006 - X R 2/05

    Voraussetzungen einer gleitenden Vermögensübergabe

    Auszug aus BFH, 09.09.2020 - X R 3/18
    Unverzichtbare Voraussetzung für eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist aber der sachliche Zusammenhang zwischen der Übergabe von Vermögen einerseits und der Verpflichtung zum Erbringen von Versorgungsleistungen andererseits (vgl. z.B. Senatsurteil vom 17.05.2006 - X R 2/05, BFH/NV 2006, 1824, unter II.3., m.w.N.).

    Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kann danach auch dann gegeben sein, wenn ein anlässlich der Übergabe von Vermögen zur Vorwegnahme der Erbfolge zugunsten des Übergebers und/oder seines Ehegatten vorbehaltenes Nutzungsrecht zu einem späteren Zeitpunkt gegen Versorgungsleistungen mit der Folge abgelöst wird, dass sich der Ertragsvorbehalt fortsetzt und an die Stelle des vorbehaltenen Nießbrauchs die Versorgungsrente tritt (vgl. z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2006, 1824, unter II.2., m.w.N.).

  • BFH, 17.03.2010 - X R 38/06

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen -

    Auszug aus BFH, 09.09.2020 - X R 3/18
    cc) Diese Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu auch Senatsurteile vom 17.03.2010 - X R 38/06, BFHE 229, 163, BStBl II 2011, 622; vom 31.05.2005 - X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789, und vom 16.06.2004 - X R 22/99, BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053) sind im Streitfall nicht erfüllt.
  • BFH, 20.10.1999 - X R 132/95

    Verzicht auf Erb- und Pflichtteil

    Auszug aus BFH, 09.09.2020 - X R 3/18
    Im Streitfall kann der Senat ebenso wie in seinem Urteil vom 20.10.1999 - X R 132/95 (BFHE 190, 178, BStBl II 2000, 82) offenlassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Pflichtteilsverzicht gegen Zusage von Versorgungsleistungen als Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen beurteilt werden könnte.
  • BFH, 16.06.2004 - X R 22/99

    Vorweggenommene Erbfolge - Dauernde Last auch bei Übertragung von Geldvermögen?

    Auszug aus BFH, 09.09.2020 - X R 3/18
    cc) Diese Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu auch Senatsurteile vom 17.03.2010 - X R 38/06, BFHE 229, 163, BStBl II 2011, 622; vom 31.05.2005 - X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789, und vom 16.06.2004 - X R 22/99, BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053) sind im Streitfall nicht erfüllt.
  • BFH, 31.05.2005 - X R 26/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Surrogation eines ertraglosen

    Auszug aus BFH, 09.09.2020 - X R 3/18
    cc) Diese Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu auch Senatsurteile vom 17.03.2010 - X R 38/06, BFHE 229, 163, BStBl II 2011, 622; vom 31.05.2005 - X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789, und vom 16.06.2004 - X R 22/99, BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053) sind im Streitfall nicht erfüllt.
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 09.09.2020 - X R 3/18
    Eine Berücksichtigung der Zahlungen der Kläger an die C als Sonderausgaben würde damit dem Rechtsgedanken der "vorbehaltenen Vermögenserträge" widersprechen (vgl. hierzu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 05.07.1990 - GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847).
  • BFH, 28.06.2006 - XI R 31/05

    Keine Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG der gewerblichen Einkünfte im

    Auszug aus BFH, 09.09.2020 - X R 3/18
    Einer Beiladung der einzelnen Miterben nach § 123 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bedurfte es nicht, da --nach Auslegung der Klageschrift und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.06.2006 - XI R 31/05, BFHE 214, 302, BStBl II 2007, 378, und vom 19.08.1999 - IV R 13/99, BFHE 190, 11, BStBl II 2000, 85)-- die mittels Generalvollmacht ausgestattete Klägerin zu 1.
  • BFH, 13.12.2005 - X R 61/01

    (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 09.09.2020 - X R 3/18
    Die Zahlungen der Kläger an C stellen keine auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten bzw. dauernden Lasten dar; sie sind nicht dem durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägten Sonderrechtsinstitut einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen (vgl. hierzu u.a. Senatsurteil vom 13.12.2005 - X R 61/01, BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16, unter II.1.d, m.w.N.) zuzuordnen.
  • BFH, 11.10.2007 - X R 14/06

    Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last

  • BFH, 14.12.1994 - X R 1/90

    Verpflichtung eines Vermögensübernehmers, an einen familienfremden Dritten

  • FG Münster, 13.12.2017 - 7 K 572/16

    Sonderausgabenabzug: Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen im

  • BFH, 19.08.1999 - IV R 13/99

    Klage durch GbR-Gesellschafter

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